Brandabschottungen in Duisburg sind erforderlich, wenn Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken verschlossen werden müssen. Sie stellen die Feuerwiderstandsfähigkeit wieder her und verhindern somit das Ausbreiten von Feuer und Brandrauch auf die angrenzenden Brandabschnitte. Eine Brandabschottung muss dabei den gleichen Feuerwiderstand wie die betroffenen Wand oder Decke aufweisen. Rössig Brandschutz ist Ihnen gerne bei der Planung und Ausführung von Brandabschottungen in Duisburg und ganz NRW behilflich.
Die häufigsten Anwendungsfälle sind:
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Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Sechster Abschnitt – Technische Gebäudeausrüstung
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Dies gilt nicht:
Damit wird bis auf die genannten Ausnahmen gefordert, dass die Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Bauteile (Wände und Decken) vom Grundsatz her immer in der gleichen Feuerwiderstandsdauer zu sichern sind wie diese Bauteile. Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken sind (mit Ausnahme der genannten Bauteile) demnach nur zulässig, wenn eine der folgenden beiden bauaufsichtlichen Anforderungen eingehalten ist.
Leitungen müssen entweder durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Vorkehrungen gegen eine Brandübertragung
Die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderung, dass Vorkehrungen gegen eine Brandübertragung getroffen sein müssen, beinhaltet MLAR Abschnitt 4.1.2.
Die Leitungen müssen
Eine Brandübertragung ist ausreichend lange nicht zu befürchten
Für bestimmte Leitungsdurchführungen durch feuerhemmende Wände (mit Ausnahme von Wänden notwendiger Treppenräume und Wänden zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie) sowie Durchführungen einzelner Elektrokabel durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken sind gemäß MLAR Erleichterungen möglich.
Diese Erleichterungen sind so zu verstehen, dass es sich dabei um keine klassifizierten Maßnahmen wie Kabelschotts oder klassifizierte Installationsschächte und -kanäle handelt, sondern um Maßnahmen, bei denen eine Brandübertragung ausreichend lange nicht zu befürchten ist.
Damit gilt die bauaufsichtliche Anforderung, dass eine Brandübertragung ausreichend lange nicht zu befürchten sein darf, als eingehalten, wenn die in der MLAR beschriebenen Erleichterungen ausgeführt werden.