Der Brandschutz in Industrie und Gewerbe in Hagen spielt eine enorm wichtige Rolle, da durch die in den Fabriken auszuführenden Arbeiten oftmals ein hohes Brandrisiko besteht. Schweiß-, Schleif- und Lötarbeiten oder die Entstehung von explosionsfähigen Gasen in der Chemiebranche sowie leicht entzündliche Stoffe im Lager bilden eine extreme Brandgefahr.
Deshalb ist es essenziell, dass in Industrie und Gewerbe, in denen brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden, alle notwendigen Brandschutzmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Wir unterstützten bereits seit 1996 zahlreiche Firmen aus Industrie und Gewerbe im vorbeugenden Brandschutz. Für Ihre Objekte in Hagen stehen wir Ihnen mit einem Rundum-sorglos-Paket gerne zur Verfügung.
Wir sind Ihre Experten beim Brandschutz für Industrie und Gewerbe in Hagen.
Hier unverbindlich anfragen und beraten lassen.
Rössig Brandschutz bietet Ihnen alle notwendigen Arbeiten im Bereich Brandschutz in Industrie und Gewerbe in ganz Hagen an. Alle Maßnahmen führen wir fachgerecht nach
durch. Nach den Arbeiten erhalten Sie eine ausführliche Dokumentation und eine Funktionsbestätigung zu jeder Anlage.
Wir übernehmen für Sie die Installation, Wartung und Reparatur folgender Anlagen:
5.6 Rettungswege
5.6.1
Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie.
5.6.2
Für Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1 600 m² müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Dies gilt für Ebenen oder Einbauten mit einer Grundfläche von jeweils mehr als 200 m² entsprechend.
Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei Ausgänge haben.
5.7 Rauchableitung
Produktions-, Lagerräume und Ebenen mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
5.7.1
Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräumen ohne Ebenen
5.7.1.1
Die Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn
a) diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät im Dach oder im oberen Raumdrittel angeordnet wird,
b) die aerodynamisch wirksame Fläche dieser Rauchabzugsgeräte insgesamt mindestens 1,5 m² je 400 m² Grundfläche beträgt,
c) je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird sowie
d) Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind.
5.9 Brandmeldeanlagen
Es dürfen nur flächendeckende Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern berücksichtigt werden, die mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden (selbsttätige Brandmeldeanlagen) . Brandmeldungen sind unmittelbar zur zuständigen Leistelle für den Feuerschutz zu übertragen. Brandmeldeanlagen können ohne besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt werden, wenn die Brandmeldeanlage unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen Werkfeuerwehr aufgeschaltet ist.
In Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten, in denen durch ständige Personalbesetzung eine sofortige Brandentdeckung und Weitermeldung an die zuständige Feuerwehralarmierungsstelle sichergestellt ist, kann dies hinsichtlich der Branderkennung und -meldung einer selbsttätigen Brandmeldeanlage gleichgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn eine selbsttätige Brandmeldeanlage als Voraussetzung zur Verlängerung der Rettungswege nach Abschnitt 5.6.5 erforderlich ist.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) regelt im Sinne des Arbeitschutzes die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.
Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, damit sich die Beschäftigten im Gefahrenfall unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Konkretisiert werden die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen, von Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen sowie an den Flucht- und Rettungsplan.
3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.
Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten.
Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein.
§ 3 – Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
§ 14 – Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.
Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
§ 2 Prüfungen Rauchabzugsanlagen
Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.
VOB / Teil B § 13, Absatz 4
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre.
Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
Rauch- und Wärmefreihaltung
Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall mindestens einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.
Abschnitt 3.1.1
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, zu betreiben und instand zu halten.
Abschnitt 12.2
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.
Wir orientieren uns bei den Prüfintervallen immer nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Verbrauchsmaterial nach den Angaben des Herstellers.
RWA Anlagen
Wartung nach Landesbauordnung NRW und DIN 18232
Wartung: jährlich
Brandmeldeanlagen
Wartung nach DIN VDE 0833-1, DIN 14675 und DIN VDE 0833
Sichtkontrolle: alle 3 Monate
Wartung: jährlich
Rauchmelder
Wartung und Prüfung nach DIN 14676
Wartung: jährlich
Feststellanlagen
Wartung und Prüfung nach DIN 14677
Wartung: jährlich
Fluchtwegbeleuchtung und Beschilderung
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 50172, VDE 0100-718
Wartung: jährlich
Alle Unternehmen aus Industrie und Gewerbe in Hagen benötigen objektbezogene Beratung für perfekten Brandschutz. Wir, als Fachfirma im vorbeugenden Brandschutz, bieten Ihnen bei allen brandschutztechnischen Anforderungen maßgeschneiderte Lösungen. Als kompetente Begleitung bei Objektbegehungen. Als zuverlässiger Partner bei Überprüfungen und Wartungen. Oder für die wirtschaftliche Umsetzung von behördlichen Brandschutzanforderungen.
Wir begleiten alle Mitarbeiter bei Objektbegehungen und der Bestandsaufnahme der vorhandenen Brandschutz-Anlagen.
Für die Umsetzung Ihrer Brandschutzauflagen finden wir gemeinsam mit den Behörden, den Sachverständigen und den Fachplanern immer eine auf Sie zugeschnittene Lösung. So werden wir allen gesetzlichen Bestimmungen gerecht, erfüllen aber auch Ihre Wünsche in Bezug auf die tägliche Nutzung.
Wenn Bauamt oder Feuerwehr zu Brandschutzabnahmen oder einer Brandschutzübung am Objekt angekündigt sind, übernehmen wir das gerne für Sie. Wir unterstützen Sie bei Funktionsproben und dokumentieren alle Funktionen aller Anlagen.
Auf Wunsch werden alle Mitarbeiter und Haustechnik im Umgang mit den bestehenden Anlagen in Hagen am Objekt von uns eingewiesen.